Abrechnung & Service GbR informiert:
 
Novellierung der Heizkostenverordnung – die wesentlichen Änderungen


Fernablesbarkeit von Geräten zur Verbrauchserfassung


Warmwasserzähler und Heizkostenverteiler, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen installiert werden, müssen fernablesbar sein. Als fernablesbar werden auch Walk-by- und Drive-by-Technologien definiert. Allerdings entfällt die Pflicht zur Fernablesbarkeit, wenn nur ein einzelnes Gerät ausgetauscht wird, das Teil eines Gesamtsystems aus ansonsten nicht fernablesbaren Zählern ist. Bereits vorhandene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis zum 31.12.2026 nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dies im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder zu unbilliger Härte führen würde, z. B. durch einen unangemessenen Aufwand.
 
Neue Mitteilungs- und Informationspflichten


Gebäudeeigentümer, in deren Objekten fernablesbare Heizkostenverteiler, Warmwasserzähler bzw. Wärmezähler installiert sind, müssen ihre Mieter ab 2022 monatlich über ihre Verbräuche informieren.
Das Mitteilen dieser Informationen bedeutet der Begründung der Verordnung zufolge, dass die Information die Mieter unmittelbar erreicht, ohne dass sie diese suchen müssen. Dies könne in Papierform oder elektronisch, etwa per E-Mail, erfolgen. Auch die Möglichkeit, die Mieter über ein Webportal oder eine App zu informieren, wird genannt, jedoch müssen die Mieter dann jeweils darüber unterrichtet werden, dass neue Informationen verfügbar sind, sonst handle es sich nicht um ein »Mitteilen«, sondern lediglich um eine »Zurverfügungstellung« . Darüber hinaus werden Gebäudeeigentümer verpflichtet, den Bewohnern mit den Abrechnungen zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen (z. B. Informationen über Brennstoffmix, Erläuterung zu Steuern und Abgaben, Vergleich des aktuellen Energieverbrauchs mit dem Verbrauch im gleichen Vorjahreszeitraum).
 
Kürzungsrecht der Mieter bei Verstößen der Gebäudeeigentümer


Die Mieter können den auf sie entfallenden Kostenanteil um 3 Prozent kürzen, falls Gebäudeeigentümer pflichtwidrig keine fernablesbaren Geräte installieren oder ihren Informationspflichten nicht nachkommen. Bei mehreren Pflichtverstößen summieren sich diese Kürzungsrechte. Weiterhin bleibt die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 HKVO normierte Möglichkeit bestehen, die Abrechnung um 15 Prozent zu kürzen, falls Wärme und Warmwasser nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
 
Interoperabilität von Messgeräten


Neu eingebaute fernablesbare Messgeräte oder entsprechend nachgerüstete Systeme müssen mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein. Das bedeutet: Die verschiedenen Ausstattungen müssen in der Lage sein, Daten untereinander auszutauschen. Die Interoperabilität muss bei allen Geräten gewährleistet sein, die frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Novelle eingebaut werden. Technische Vorgaben, um Interoperabilität und Datenschutz zu gewährleisten, soll das Bundesamt für Sicherheit entwickeln.
 
Anbindbarkeit an Smart-Meter-Gateway

Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die mindestens ein Jahr nach Inkrafttreten der geänderten Heizkostenverordnung installiert werden, müssen auch sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können. Für ggf. bis dahin bereits installierte fernablesbare Ausstattungen gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung bis Ende 2031.
 
 
 
Bitte sprechen Sie uns an, wir beraten und unterstützen Sie bei der Umsetzung.
 
 
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